der Kwizda GmbH (im Folgenden kurz: Kwizda)

Die Grundsätze des Kwizda Verhaltenskodex für LieferantInnen ("SCoC") basieren auf den einschlägigen Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation ("ILO"), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, international anerkannten Standards der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Umweltschutzstandards. Darüber hinaus dienen die in der Charta der Vereinten Nationen ("UN") verankerten Werte, die Achtung der grundlegenden Menschenrechte, der sozialen Gerechtigkeit und der Menschenwürde sowie die Achtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau als übergeordnete Werte, deren Einhaltung von den LieferantInnen von Waren und Dienstleistungen an Kwizda erwartet wird.

Dieser SCoC wurde in Anerkennung der Bedeutung der zehn Prinzipien des Globalen Paktes der Vereinten Nationen ("Global Compact") entwickelt und wird als wichtiges Instrument zur Integration der Prinzipien des Global Compact in die Geschäftstätigkeit von Kwizda betrachtet. Der SCoC behandelt die im Global Compact enthaltenen Themen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung und ist in Übereinstimmung mit dem Global Compact zu interpretieren. LieferantInnen, die daran interessiert sind, den Global Compact zu unterstützen und weitere Informationen über die zehn Prinzipien zu erhalten, können die Website des Global Compact unter www.unglobalcompact.org besuchen.

Die Internationalen Arbeitsstandards (d.h. Übereinkommen und Empfehlungen), die von der dreigliedrigen Sonderorganisation der Vereinten Nationen, der ILO, festgelegt werden, bilden die Grundlage, auf der ein Großteil dieses SCoC basiert. Kwizda erwartet, dass LieferantInnen, die Produkte oder Dienstleistungen an Kwizda liefern oder erbringen, zusätzlich zu den Werten der UN-Charta die nachfolgend zusammengefassten Grundsätze zu internationalen Arbeitsstandards einhält.1

Die Bestimmungen dieses SCoC legen die Erwartungen von Kwizda an alle LieferantInnen fest, mit denen das Unternehmen Geschäfte tätigt. Kwizda erwartet, dass diese Grundsätze für LieferantInnen und deren ArbeitnehmerInnen, Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften sowie SubunternehmerInnen gelten. Kwizda erwartet, dass die LieferantInnen sicherstellen, dass diese SCoC ihren ArbeitnehmerInnen, Mutter-, Tochter- und verbundenen Unternehmen sowie allen SubunternehmerInnen in der jeweiligen Landessprache und in einer für alle verständlichen Weise bekannt gemacht werden.

Die in diesem SCoC festgelegten Bestimmungen stellen die Mindeststandards dar, die von den LieferantInnen von Kwizda erwartet werden. Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie danach streben, internationale und branchenübliche Best Practices zu übertreffen. Des Weiteren erwartet Kwizda von ihren LieferantInnen, dass sie ihre eigenen LieferantInnen und SubunternehmerInnen ermutigen und mit ihnen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass diese ebenfalls bestrebt sind, die Grundsätze dieses SCoC einzuhalten. Kwizda erkennt an, dass das Erreichen einiger der in diesem SCoC festgelegten Standards ein dynamischer und kein statischer Prozess ist, und ermutigt die LieferantInnen, ihre Bedingungen am Arbeitsplatz entsprechend kontinuierlich zu verbessern.

Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass diese mindestens klare Ziele zur Erfüllung der in diesem SCoC festgelegten Standards definiert haben. Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie angemessene Managementsysteme in Bezug auf den Inhalt dieses SCoC einführen und aufrechterhalten. Darüber hinaus erwartet Kwizda, dass ihre LieferantInnen ihre Managementprozesse und Geschäftsabläufe aktiv überprüfen, überwachen und anpassen, um sicherzustellen, dass sie den in diesem SCoC dargelegten Grundsätzen entsprechen. Kwizda darf überprüfen, ob Meilensteine gesetzt und Managementsysteme eingerichtet wurden, um sicherzustellen, dass diese Prinzipien eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall ist, kann dies Auswirkungen auf die zukünftige Möglichkeit von LieferantInnen haben, mit Kwizda Geschäfte zu tätigen. Um die Fortschritte der LieferantInnen und SubunternehmerInnen bei der Umsetzung des SCoC zu überprüfen, kann Kwizda verschiedene unterstützende Initiativen ergreifen, einschließlich der Aufforderung an die LieferantInnen, sich dem Global Compact zu verpflichten, die Einhaltung des SCoC selbst zu zertifizieren, und in einigen Fällen Auswertungen und Inspektionen der Anlagen der LieferantInnen und ihrer SubunternehmerInnen vor Ort durchzuführen.

 

  1. ARBEIT

    1. Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie die freie Ausübung des Rechts der ArbeitnehmerInnen, sich zu organisieren, ihre Interessen zu fördern und zu verteidigen und Kollektivverhandlungen zu führen, ohne Diskriminierung unterschiedslos anerkennen. Diese ArbeitnehmerInnen sind vor Maßnahmen aller Art oder anderen Formen der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Vereinigungsrechts, ihres Rechts auf gewerkschaftliche Organisierung und ihres Rechts auf Kollektivverhandlungen schützen.2 Wo das Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt ist, haben ArbeitgeberInnen die Entwicklung paralleler Mittel für unabhängige und freie Vereinigungen und Kollektivverhandlungen in Erwägung zu ziehen.
    2. Zwangs- oder Pflichtarbeit: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie Zwangs- oder Pflichtarbeit in jeder Form verbieten, sei es in Form von Gefängnisarbeit, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft oder in einer anderen Form.3 Kein/e ArbeitnehmerIn darf durch Gewalt, Gewaltandrohung oder Einschüchterung in irgendeiner Form zur Arbeit gezwungen werden.
    3. Kinderarbeit: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie (a) keine Kinder unter 14 Jahren beschäftigen. Sollte das gesetzliche Mindestalter für die Beschäftigung oder das Alter, in dem die Schulpflicht endet, in dem Land/den Ländern, in dem/denen die Vertragserfüllung ganz/teilweise erfolgt, höher sein, werden keine Kinder unter diesem höheren Alter beschäftigt; und (b) keine Personen unter 18 Jahren für Arbeiten beschäftigen, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände, unter denen sie ausgeführt werden, die Gesundheit, Sicherheit oder Moral dieser Personen gefährden könnten.4
    4. Diskriminierung: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Nationalität, sexueller Orientierung, sexueller Identität, Religion, Alter, politischer Meinung, Behinderung, nationaler Abstammung oder sozialer oder ethnischer Herkunft oder aus anderen Gründen, die nach nationalem Recht des Landes/der Länder, in dem/denen die Vertragserfüllung ganz/teilweise erfolgt, anerkannt ist/sind, gewährleisten.5 Ausländische ArbeitnehmerInnen oder inländische WanderarbeitnehmerInnen sollen den inländischen ArbeitnehmerInnen gleichgestellt sein.
    5. Löhne, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie ihre ArbeitnehmerInnen für alle geleisteten Arbeitsstunden vollständig und gesetzeskonform entlohnen. Die LieferantInnen sollen über diese Zahlungen in angemessener Weise Buch führen. Lohnabzüge sind nur unter den Bedingungen und in dem Umfang zulässig, wie sie durch anwendbare Gesetze, Vorschriften oder Kollektivverträge vorgesehen sind. Die LieferantInnen sollen die betroffenen ArbeitnehmerInnen bei jeder Zahlung über solche Abzüge informieren. Löhne, Arbeitszeiten und andere Arbeitsbedingungen, die von den LieferantInnen angeboten werden, sollten nicht ungünstiger sein als die besten Bedingungen vor Ort für gleichartige Arbeiten in dem betreffenden Gewerbe oder der betreffenden Industrie, in dem die Arbeiten ausgeführt werden (d.h. wie in (i) Kollektivverträgen, die einen wesentlichen Teil der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen abdecken; (ii) Schiedssprüchen; oder (iii) geltenden Gesetzen oder Vorschriften).6
    6. Reguläre Beschäftigung: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie ihre ArbeitnehmerInnen auf der Grundlage eines anerkannten Arbeitsverhältnisses beschäftigen, das nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten entspricht. Die Arbeitgeberverpflichtungen dürfen nicht durch den übermäßigen Einsatz von befristeten Verträgen, Unterverträgen oder Ausbildungsprogrammen umgangen werden.
    7. Gesundheit und Sicherheit: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld bereitstellen. Sie sollen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin treffen, die Unfälle und Gesundheitsschäden verhindern, die sich aus der Arbeit ergeben, mit ihr verbunden sind oder im Verlauf der Arbeit oder durch den Betrieb der Einrichtungen des Arbeitgebers auftreten. Zu solchen Maßnahmen gehören Gebäudesicherheit, Brandschutz, elektrische Sicherheit, der sichere Umgang mit Gefahrstoffen und die korrekte Verwendung persönlicher Schutzausrüstung. Beleuchtung, Heizung und Belüftung sollten angemessen sein. Die ArbeitnehmerInnen sollten jederzeit Zugang zu angemessenen sanitären Einrichtungen und Trinkwasser haben. Der Arbeitsplatz muss über Sicherheits- und Gesundheitsrichtlinien und -verfahren verfügen, die allen ArbeitnehmerInnen klar kommuniziert werden.7 Alle Normen gelten auch für die Unterkünfte der ArbeitnehmerInnen, sofern diese vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden.

  1. MENSCHENRECHTE

    1. Menschenrechte: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie den Schutz der international verlautbarten Menschenrechte unterstützen und respektieren und dass sie sicherstellen, nicht an Menschenrechtsverletzungen oder Menschenrechtsmissbrauch beteiligt zu sein.8
    2. Belästigung und Schikane, harte oder unmenschliche Behandlung: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie ein Umfeld schaffen und aufrechterhalten, in dem alle ArbeitnehmerInnen mit Würde und Respekt behandelt werden, und dass sie keine Gewaltandrohung, sexuelle Ausbeutung oder sexuellen Missbrauch, verbale oder psychologische Belästigung oder Missbrauch anwenden. Harte oder unmenschliche Behandlung, Zwang oder körperliche Bestrafung jeglicher Art werden weder geduldet noch angedroht.
    3. Minen: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie sich nicht am Verkauf oder an der Herstellung von Antipersonenminen oder Komponenten, die zur Herstellung von Antipersonenminen verwendet werden, beteiligen.

  2. UMWELT:
    1. Umwelt: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie ein wirksames Umweltkonzept haben und die geltenden Gesetze und Vorschriften zum Schutz der Umwelt einhalten. Die LieferantInnen sollen, wo immer möglich, einen vorsorgenden Ansatz in Umweltfragen unterstützen, Initiativen zur Förderung eines größeren Umweltbewusstseins ergreifen und die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien fördern, die einen nachhaltigen ökologischen Lebenszyklus umsetzen.
    1. Chemikalien und gefährliche Stoffe: Chemikalien und andere Stoffe, die eine Gefahr darstellen, wenn sie in die Umwelt abgegeben werden, sollen identifiziert und so verwaltet werden, dass ihre sichere Handhabung, Beförderung, Lagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung und Entsorgung gewährleistet ist.
    2. Abwasser und feste Abfälle: Abwässer und feste Abfälle aus dem Betrieb, aus industriellen Prozessen und aus sanitären Einrichtungen werden vor ihrem Abfluss oder ihrer Entsorgung überwacht, gesteuert und in der erforderlichen Art und Weise behandelt.
    3. Emissionen in die Luft: Emissionen in die Luft von flüchtigen organischen Chemikalien, Aerosolen, ätzenden Stoffen, Feinstaubpartikeln, ozonschädigenden Chemikalien und Verbrennungsnebenprodukten aus dem Betrieb müssen vor der Ableitung oder Entsorgung charakterisiert, überwacht, gesteuert und in der erforderlichen Art und Weise behandelt werden.
    4. Minimierung von Abfällen, Maximierung von Recycling: Alle Arten von Abfällen, einschließlich Wasser und Energie, müssen an ihrem Ursprung oder durch Handlungen wie die Änderung von Produktions-, Wartungs- und Anlagenprozessen, durch Materialersatz, Konservierung, Recycling und Wiederverwendung von Materialien, reduziert oder beseitigt werden.

  3. ETHISCHES VERHALTEN:
    1. Einhaltung rechtlicher Vorgaben: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie die nationalen und lokalen Gesetze, Regeln und Vorschriften, die für ihre Geschäftstätigkeit relevant sind, in vollem Umfang einhalten.
    2. SubunternehmerInnen: Kwizda erwartet von seinen LieferantInnen, dass sie alle SubunternehmerInnen in ihrer Lieferkette kennen. Alle SubunternehmerInnen müssen diesen SCoC einhalten.
    3. Korruption: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie die höchsten moralischen und ethischen Standards einhalten, die lokalen Gesetze beachten und sich nicht an korrupten Praktiken in welcher Form auch immer beteiligen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Erpressung, Betrug oder Bestechung.
    4. Interessenkonflikt: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie Kwizda jede Situation offenlegen, die als Interessenkonflikt erscheinen könnte, und dass sie Kwizda informieren, wenn ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin von Kwizda oder ein Sachverständiger/eine Sachverständige mit Vertrag bei Kwizda ein Interesse irgendeiner Art an den Geschäften des Lieferanten/der Lieferantin oder irgendeine wirtschaftliche Beziehung zu dem Lieferanten/der Lieferantin haben könnte.
    5. Geschenke und Einladungen: Kwizda verfolgt eine strenge Politik bezüglich Geschenke und Einladungen. Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie ArbeitnehmerInnen von Kwizda keine Vorteile wie z.B. kostenlose Waren oder Dienstleistungen, eine Anstellung, eine Verkaufsmöglichkeit oder Einladungen zu Sport- oder Kulturveranstaltungen, Angebote für Urlaubs- oder andere Freizeitreisen sowie Mittag-, Abend- oder Geschäftsessen anbieten, um dem Lieferanten/der Lieferantin das Geschäft mit Kwizda zu erleichtern.
    6. Konfliktmineralien: Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, sicherzustellen, dass sie keine Produkte liefern, die Konfliktmineralien enthalten, die direkt oder indirekt bewaffnete Gruppen finanzieren oder begünstigen und Menschenrechtsverletzungen oder Menschenrechtsmissbrauch verursachen, wie in Annex II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortlicher Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten ("OECD DDG") beschrieben.9 Kwizda erwartet von ihren LieferantInnen, dass sie ihre Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Lieferkette von Mineralien gemäß den Empfehlungen der OECD DDG erfüllen. 
    7. Beschränkungen für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses: Nachbeschäftigungsbeschränkungen können für aktive ArbeitnehmerInnen von Kwizda und für ehemalige Kwizda-ArbeitnehmerInnen, die am Beschaffungsprozess beteiligt waren, gelten, wenn diese Personen zuvor beruflich mit LieferantInnen zu tun hatten. Von den Kwizda-LieferantInnen wird erwartet, dass sie einer solchen Person für einen Zeitraum von einem Jahr nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst keine Beschäftigung anbieten.
    8. Datenschutz: Die LieferantInnen von Kwizda müssen sicherstellen, dass vertrauliche und geheime Informationen ordnungsgemäß verwendet und gesichert werden. Dies gilt insbesondere für Informationen über Unternehmen, ArbeitnehmerInnen, deren personenbezogene Daten und geheimhaltungsbedürftige Informationen, unabhängig davon, ob diese als gewerbliche Schutzrechte geschützt sind oder nicht. Darüber hinaus erwartet Kwizda von ihren LieferantInnen die Einhaltung eines Datenschutzniveaus, das mindestens dem der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht.10
    9. Tierschutz: Tiere müssen mit Respekt behandelt werden. Schmerzen und Stress, denen Tiere ausgesetzt sind, müssen auf ein Minimum reduziert werden. Tierversuche müssen so weit wie möglich unterlassen werden. Stattdessen sind Methoden zu suchen, die Tierversuche überflüssig machen. Alternativen zu Tierversuchen müssen bevorzugt werden, wenn die wissenschaftlichen Anforderungen ausreichend sind oder von den Behörden akzeptiert werden.

     

Kwizda behält sich das Recht vor, diese Grundsätze in angemessener Art und Weise zu ändern. Im Falle einer solchen Änderung erwartet Kwizda, dass diese Änderungen akzeptiert werden; der Lieferant/die Lieferantin erklärt sich hiermit bereit, diese nur aus wichtigem Grund abzulehnen.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kwizda und ihren LieferantInnen basieren auf Ehrlichkeit und gegenseitigem Respekt. LieferantInnen können ihr Bekenntnis zu diesen Grundsätzen durch einen eigenen Verhaltenskodex oder entsprechende Unternehmensrichtlinien, die diese Standards beinhalten, zum Ausdruck bringen. Kwizda kann jedoch den Nachweis der Einhaltung ihrer in diesem SCoC dargelegten Grundsätze und im Falle von Bedenken Abhilfe verlangen. Zu diesem Zweck werden LieferantInnen mit Kwizda oder einem von ihr beauftragten Dritten zusammenarbeiten und insbesondere:

  • auf Verlangen von Kwizda einen Fragebogen über die Einhaltung dieser Grundsätze ausfüllen (Selbsteinschätzung);
  • auf Verlangen von Kwizda Nachweise über die Einhaltung dieser Grundsätze erbringen (Zertifikate).

Zu diesem Zweck ist Kwizda außerdem berechtigt,

  • nach angemessener Vorankündigung direkt oder indirekt Kontrollen vor Ort durchzuführen, um die Einhaltung der Nachhaltigkeitsgrundsätze vor Ort zu überprüfen (Vor-Ort-Audit). 
  • von Dritten rechtsgültige Informationen über die Einhaltung und Leistung der LieferantInnen in Bezug auf die Anforderungen der Grundsätze einzuholen (Drittbewertung).

Die Nichteinhaltung dieser Grundsätze ist ein Faktor bei der Prüfung, ob ein Lieferant/eine Lieferantin für eine Geschäftsbeziehung mit Kwizda in Frage kommt und/oder ob Kwizda die Geschäftsbeziehung fortsetzen wird.

August 2024

1 Den vollständige Text der ILO Übereinkommen und Empfehlungen finden Sie unter: http://www.ilo.org/global/standards/lang--en/index.htm 
2 Diese Grundsätze sind in den ILO-Grundabkommen, Nr. 87, Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 und Nr. 98, Vereinigungsrecht und Tarifverhandlungen, 1949 festgelegt. 
3 Dieser Grundsatz ist in den ILO-Grundübereinkommen Nr. 29, Zwangsarbeit, 1930, und Nr. 105, Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, verankert. 

4 Diese Grundsätze sind in den ILO-Grundübereinkommen Nr. 138, Mindestalter, 1973, und Nr. 182, Schlimmste Formen der Kinderarbeit, 1999, sowie in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes niedergelegt.
5 Diese Grundsätze sind in den ILO-Grundübereinkommen Nr. 100, Gleiches Entgelt, 1951, und Nr. 111, Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, niedergelegt.
6 Diese Grundsätze sind in den ILO-Übereinkommen Nr. 95, Schutz der Löhne, 1949, und Nr. 94, Arbeitsklauseln (öffentliche Aufträge), 1949, sowie in einer Reihe von Übereinkommen über die Arbeitszeit niedergelegt (siehe www.ilo.org/global/standards/subjects-covered-by-international-labour-standards/working-time/lang--en/index.htm).
7 Siehe die ILO-Übereinkommen, -Empfehlungen und -Verhaltenskodizes unter: www.ilo.org/global/standards/subjects-covered-by-international-labour-standards/occupational-safety-and-health/lang--en/index.htm
8 Diese Grundsätze leiten sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) ab und sind im Global Compact der Vereinten Nationen dargelegt (siehe www.unglobalcompact.org/Issues/human_rights/index.html).
9 https://www.oecd.org/daf/inv/mne/OECD-Due-Diligence-Guidance-Minerals-Edition3.pdf 
10 Den vollständigen Text der DSGVO finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679

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